Last updated on 06.01.2026

The European Union is pushing ahead with its “New Deal for Consumers”, which aims to strengthen consumer rights. The so-called omnibus directive is intended to increase transparency in online trading and modernize a number of changes. For retailers, this means that they have to adapt their business processes to the regulations, otherwise severe penalties in the form of warnings are threatened.
Omnibus Directive: The most important things at a glance
- Discount promotions: For discounts, the lowest price applied at least 30 days before the promotion must be indicated as the original price.
- The cancellation policy for digital products is undergoing some changes
- Product ratings must indicate whether an authenticity check is taking place. If this is the case, it must also be communicated how this takes place.
- In the event of competition violations, consumers can now also assert claims for damages.
- Online marketplaces must provide information as to whether a product is sold by a private or commercial dealer.
- Online marketplaces must announce key parameters and their weighting for rankings in search results.
- The Omnibus Directive comes into force on May 28th.
What is the Omnibus Policy?
The Omnibus Directive is part of the European Union’s “New Deal for Consumers” and is intended to expand and modernize consumer protection law. It is based on European Directive (EU) 2019/2161, but includes amendments for four other directives: the Unfair Contract Terms Directive (93/13/EEC), the Price Indication Directive (98/6/EC), the Unfair Contract Terms Directive Business Practices (2005/29/EG) and the Consumer Rights Directive (2011/83/EU).
Reading tip: The omnibus directive is not the only change in the law this year. You can read in our blog which new laws are still waiting for retailers in 2022 .
This is changing with the Price Indication Ordinance (PAngV)
The omnibus directive provides for an adjustment to the so-called Price Indication Ordinance (PAngV). This is to be supplemented by a 30-day rule for discount advertising. From May 28, only the price that was considered the lowest price within the last 30 days should be used as the strike-through price for discount campaigns. This is to prevent retailers from increasing the product journey at short notice and discounting the items a short time later, which suggests particularly large savings.
This could make itself felt for companies during a fiscal year. An example:
During the run-up to Christmas , a company sells different types of Christmas chocolate and raises prices a week before the holiday. After Christmas, when the items are no longer in demand, remaining stocks are offered at greatly reduced prices. When the Omnibus Directive came into force, the lower price would have to be used for the strike-through price.
The omnibus policy in connection with dynamic price adjustment
Dynamic price adjustments are not excluded from the provisions of the Omnibus Directive. This means that if you discount an item whose price is constantly changing due to automation with repricing, you must also enter the lowest price in the last 30 days. For this it is important that your repricing tool has a detailed analysis function.
SnapTrade: Dynamic repricing and detailed information
SnapTrade allows you to automatically adjust your prices within defined price ranges. In addition, you always have all the important KPIs at hand, which gives you the opportunity to react to changes in the competition.
Angaben des Grundpreises
Die Omnibus-Richtlinie soll Grundpreisangaben vereinheitlichen. Angaben mit je 100 Gramm oder 100 Milliliter sind nicht länger zulässig. Stattdessen werden auch Nennvolumina von 250 Gramm bzw. 250 Milliliter in Kilogramm bzw. Liter angegeben.
Pfandangaben
Handelt es sich bei Produkten um einen Pfandartikel, darf der Pfand nicht länger in den Gesamtpreis einbezogen werden und muss neben dem Preis ohne Pfand dargestellt werden.
Informationspflicht bei algorithmischen Preisen
Wurde ein Preis durch Algorithmen bestimmt, die das Kaufverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern analysieren, muss dies durch das Unternehmen kenntlich gemacht werden. Grundlage hierfür bildet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB n.F.).
Änderungen bei der Widerrufsbelehrung durch die Omnibus-Richtlinie
Mit der Omnibus-Richtlinie ändern sich eine Reihe von Vorschriften zur Widerrufsbelehrung. Da Händlerinnen und Händler im E-Commerce verpflichtend über diese informieren müssen, ist die Tragweite dieser Neuerungen entsprechend groß.
Die Telefonnummer wird zur Pflichtangabe
Die Telefonnummer muss zwingend in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, dies war zuvor nur bedingt so. Grundlage hierfür sind die Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung in Anhang I der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU). Darin hieß es bisher:
“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“
Der Zusatz „soweit verfügbar“ entfällt mit Inkrafttreten der Omnibus-Richtlinie, wodurch eine Telefonnummer zur Voraussetzung für die Widerrufsbelehrung wird.
Hinweis: Die Angabe einer Fax-Nummer ist nicht mehr zeitgemäß und wurde vom Gesetzgeber aus diesem Grund auch aus dem Gesetz gestrichen. Sie muss deshalb nicht mehr in der Widerrufsbelehrung auftauchen.
Änderungen beim Widerruf von digitalen Produkten
Verbraucherinnen und Verbrauchern wird auch beim Erwerb digitaler Produkte ein Widerrufsrecht eingeräumt (§ 312g Abs. 1 BGB). Da es sich dabei aber nicht um physische Artikel handelt, die nach Erhalt vom Verbraucher genutzt oder sogar reproduziert und dann zurückgegeben werden könnten, lässt sich nach aktueller Rechtslage das Widerrufsrecht vorzeitig ausschließen. Dies ist dann möglich, wenn Kundinnen und Kunden Kenntnis und darüber haben, dass die Widerrufsfrist vorzeitig endet. Dies muss vom Käufer etwa mit einer Checkbox bestätigt werden.
Ab dem 28. Mai wird differenziert, ob der Käufer für ein Produkt einen Kaufpreis bezahlt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise beim Eintragen in einen Newsletter, erlischt das Widerrufsrecht automatisch bei Erhalt der jeweiligen Inhalte.
Bei entgeltpflichtigen Artikeln erhöhen sich die Anforderungen jedoch. Zusätzlich dazu, dass Händlerinnen und Händler über das Erlöschen des Widerrufsrechts informieren und die Bestätigung von Kundinnen und Kunden einholen müssen, müssen diese Informationen nun auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden.
Vorstöße gegen unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erfährt im Zuge der Omnibus-Richtlinie ebenfalls einige Änderungen.
Mehr Transparenz bei Rezensionen
Produkt-Rezensionen sind eines der wichtigsten Entscheidungskriterien bei der Produktfindung. Auf welchem Wege die Bewertungen entstehen und wie glaubhaft sie letzten Endes tatsächlich sind, ist nach aktueller Rechtslage aber nur schwer ersichtlich. Die Omnibus-Richtlinie soll hier für mehr Transparenz sorgen. Fortan sind Händlerinnen und Händler dazu verpflichtet, anzugeben, ob Rezensionen auf ihre Echtheit überprüft werden oder nicht. Sofern das der Fall ist, muss auch darüber informiert werden, wie diese Prüfung durchgeführt wird. Per Definition handelt es sich bei dieser Angabe um „Wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5a II UWG. Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern wesentliche Informationen verschweigt, dem drohen mitunter Abmahnungen und Bußgelder.
Lesetipp: Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, wie Sie mehr echte Rezensionen auf Amazon erhalten können.
Schadenersatzforderungen nun auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern möglich
Bisher war es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht möglich, Schadenersatzforderungen bei unlauterem Wettbewerb geltend zu machen. Das ändert sich nun. Damit ein Recht auf Schadensersatz besteht, muss das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen das UWG verstoßen.
Was passiert bei Verstößen gegen die Omnibus-Richtlinie?
Bei Verstößen gegen die Omnibus-Richtlinie kann es sich um Zuwiderhandlungen gegen europäisches Recht handeln, sofern mehrere Länder betroffen sind, kann ein Bußgeld 4% des Jahresumsatzes und mindestens 2 Millionen Euro betragen, falls zum Umsatz nichts Näheres bekannt ist. Auf Bundesebene können Bußgelder in Höhe von maximal 500.000 Euro verhängt werden.
Fazit
Mit der Omnibus-Richtlinie werden bestehende Regelungen zum Verbraucherschutz erweitert und/oder modernisiert. Einige Änderungen dürften für Unternehmen im E-Commerce weniger große Hürden darstellen, so ist die Angabe der Fax-Nummer ohnehin ein Relikt vergangener Tage, das im Onlinehandel nicht mehr zeitgemäß ist. Dagegen gibt es jedoch Regelungen, die Seitens der Unternehmen mehr Transparenz und Anpassungen bei bestehenden Geschäftsprozessen erfordern. So wird beispielsweise die neue Informationspflicht bei Rezensionen mittel- und langfristig dazu führen, dass Unternehmen, die Rezensionen erheben, diese auch auf ihre Echtheit überprüfen, da dieses wichtige Verkaufsargument ansonsten an Glaubwürdigkeit verliert. Darüber hinaus werden Unternehmen den empfindlichen Strafen durch die Omnibus-Richtlinie sicher entgehen wollen.
Über den Autor

Sandy Paasch ist Marketing Managerin bei SnapSoft und für die Unternehmenswebsite und unsere Online-Marketing-Kanäle zuständig. Sie erstellt Konzepte, Analysen und Content, um unsere Nutzer und Suchmaschinen zu überzeugen. Ihr Anliegen ist es, Nutzern aktuelle Themen rund um Preisoptimierung und E-Commerce einfach und verständlich nahe zu bringen.



