Eine Vielzahl an unterschiedlichen Kartons mit asiatischen Schriftzeichen gestapelt auf einem Haufen. Mit den Änderungen im Verpackungsregister (LUCID) kommen auf Onlinehändler weitreichende Änderungen zu. Wir zeigen Ihnen, auf was Sie achten müssen.

Der Countdown läuft: Am 1. Juli 2022 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Bis dahin müssen sich alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Ware in den Umlauf bringen, im Verpackungsregister (LUCID) registrieren und angeben, welche Verpackungsarten sie einsetzen.

Falls das nicht geschieht, drohen Sanktionen von Bußgeldern bis zum Verkaufsverbot der jeweiligen Waren. Damit Sie keine böse Überraschung erleben, zeigen wir Ihnen die Hintergründe der Änderung und worauf Sie achten müssen.

Inhalt:

  1. Verpackungsregister LUCID: Was ist das?
  2. Änderungen ab dem 01.07.2022 – Das kommt auf Händler zu
  3. Registrieren Sie sich jetzt im Verpackungsregister

Kurz und knapp: Registrierungspflicht für alle Hersteller von Verpackungen

Was schon vor längerer Zeit im stationären Handel zur Pflicht geworden ist, trifft jetzt auch Online-Händler. Ab dem 01. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister (LUCID) für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.

Wer sich noch nicht registriert hat, sollte dies schnellstmöglich nachholen. Wir zeigen Ihnen, welche Änderungen auf Sie zukommen und wie Sie sich registrieren können.

Lesetipp: Die Eintragungspflicht ins LUCID Verpackungsregister ist nicht die einzige Gesetzesänderung in diesem Jahr. Welche neuen Gesetze 2022 noch auf Händlerinnen und Händler warten, lesen Sie bei uns im Blog.

Verpackungsregister LUCID: Was ist das?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) trat 2019 in Kraft und regelt Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgung von Verpackungen. Mit der Novelle im VerpackG ist die sog. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen worden. Diese Instanz betreibt das LUCID Verpackungsregister, in das sich nunmehr alle Händler eintragen müssen. Dieses Register sorgt für die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Verpackungsgesetzes.

Hintergrund: Verpackungsentsorgung in Deutschland

Deutschland nutzt ein duales System. Neben der öffentlichen Entsorgung kümmern sich privatwirtschaftlich betriebene Organisationen um die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Sie sind verantwortlich dafür, dass vorgeschriebene Verwertungsquoten eingehalten werden. Jeder, der in Deutschland Verpackungen in den Umlauf bringt, hat eine Produktverantwortung und muss sich um die Entsorgung und Verwertung kümmern.

Damit diesem Grundsatz Rechnung getragen wird, wurde das Verpackungsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz soll eine transparente und gerechte Verteilung der Kosten für die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen sichergestellt werden. Hierfür melden Unternehmen die in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen und entrichten Lizenzentgelte für die Arbeit der Entsorgungsunternehmen.

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Beschwerden, dass sich Unternehmen diesem Grundsatz entziehen und die Müllentsorgungskosten nicht gerecht verteilt werden. Vor allem deutsche Unternehmen fürchteten lange Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Nichtbeteiligung ausländischer Konkurrenten. Zudem nahmen in der Vergangenheit Onlinehandel und To-Go-Produkte immer mehr zu. Eine Anpassung des Gesetzes für mehr Transparenz, Fairness und Umweltschutz wurde notwendig.

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Änderungen ab dem 01.07.2022 – Das kommt auf Händler zu

Ab dem 01.07.2022 tritt die Novelle im Verpackungsgesetz in Kraft. Damit ergeben sich neue Pflichten für Händler. Wir haben dir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Verpackungsregister zusammengefasst.

Lesetipp: Neben dem Verpackungsgesetz tritt auch die Omnibus-Richtlinie in Kraft. Welche Änderungen diesbezüglich auf Sie zukommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was ändert sich im VerpackG?

Mit der Novelle im Verpackungsgesetz sind nunmehr alle Hersteller von mit Ware gefüllten Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der ZSVR registrieren zu lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG n. F.).

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig abgibt (§ 3 Abs. 14 VerpackG n. F). Es werden zwei Formen des Vertreibers unterschieden:

  • Zum einen ist Vertreiber jeder, der, unabhängig von der Verpackungsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 12 VerpackG).
  • Zum anderen ist Letztvertreiber derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt (§ 3 Abs. 13 VerpackG).

Auf den Punkt: Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt und diese in Umlauf bringt. Darunter zählen nunmehr Produzenten ebenso wie Onlinehändler und Bäckereien.

Lesetipp: Weitere Informationen zu den Änderungen im Verpackungsgesetz finden Sie auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Was sind die Hintergründe dieser Änderungen?

Die Gesetzesnovellierung verfolgt das Ziel der Verringerung der Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt. Damit auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland Ware verkaufen, an den Kosten der Müllentsorgung beteiligt werden, bedurfte es einiger Anpassungen des Verpackungsgesetzes.

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Sind Sie davon betroffen?

Kurz gesagt: Das Verpackungsgesetz betrifft alle, die Verpackungen in den Umlauf bringen. Das betrifft sowohl Verkaufsverpackungen als auch Transport-, Mehrwerg-, Service- oder Umverpackungen. Dadurch ist die Verpflichtung zur Registrierung im LUCID sehr weitreichend und betrifft fast alle gewerbsmäßigen Händler, soweit Waren verpackt werden.

Als Onlinehändler sind Sie also höchstwahrscheinlich davon betroffen. Egal ob Sie einen eigenen Onlineshop betreiben, Online-Marktplätze nutzen oder Fulfillment-Dienstleister beauftragen.

Tipp: Sollten Sie sich noch nicht im Klaren darüber sein, ob Sie wirklich von der Registrierungspflicht betroffen sind, können Sie auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine Überprüfung durchführen.

Welchen Einfluss haben die Änderungen auf Online-Marktplätze?

Die Änderungen im Verpackungsgesetz stehen im Fokus von Transparenz und Fairness am Markt des Verpackungsrecyclings. Laut ZSVR-Vorstand Gunda Rachut haben viele Versandhändler bisher ignoriert, dass sie für das Recycling ihrer Verpackungen verantwortlich sind und dafür bezahlen müssen. Der Druck auf Online-Marktplätze, ihrer Produktverantwortung nachzukommen, wächst. Die Marktplätze müssen nun kontrollieren, ob die Onlinehändler der Pflicht zur Registrierung nachkommen. Händler, die gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, dürfen ihre Waren schon bald nicht mehr auf diesen Plattformen vertreiben.

Für Nutzer von Fulfillment-Dienstleistungen gilt dies auch, denn die Verantwortung für die Registrierung der Verpackungen geht auf die Händler selbst über!

Lesetipp: Es gibt eine Reihe von Amazon-Richtlinien zu beachten. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten vor!

Für wen gelten die Regelungen noch?

Nicht nur Onlinehändler sind von den Neuerungen betroffen. Mit der Gesetzesanpassung des Verpackungsgesetzes müssen sich ab dem 1. Juli 2022 auch Vertreiber von Transportverpackungen sowie Letztvertreiber von Serviceverpackungen registrieren lassen.

Das bedeutet: Selbst Imbissbudenbetreiber, Restaurants und Cafés, Bäcker und Metzger müssen sich im LUCID Verpackungsregister registrieren, wenn sie verpackte Waren (z. B. To-Go-Becher, Brötchentüten etc.) in Umlauf bringen. Damit soll der gestiegenen Nachfrage der To-Go-Produkte Rechnung getragen werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtregistrierung?

Bei Nichtwahrnehmung der Registrierungspflicht drohen Bußgelder und Abmahnungen. Im schlimmsten Fall wird der Verkauf der Ware verboten. Beispielsweise sind Online-Marktplätze wie Amazon angehalten, nur registrierten Onlinehändlern den Verkauf ihrer Ware zu gestatten.

Registrieren Sie sich jetzt im Verpackungsregister

Sie sehen: Es stehen weitreichende Änderungen bevor und die Konsequenzen einer Nichtregistrierung können schwerwiegend sein. Die Zeit für die Anmeldung im LUCID Verpackungsregister drängt. Folgendes müssen Sie nun tun:

Wo können Sie sich registrieren?

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID kann auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) vorgenommen werden.

Schritt für Schritt Anleitung zur Registrierung

Die Registrierung im Verpackungsregister ist recht einfach. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie vorgehen müssen.

  1. Erstellen eines Logins

Zuallererst müssen Sie sich auf der Homepage der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einen Login einrichten. Dazu muss der Unternehmensnamen und ein Verantwortlicher eingetragen werden. Verantwortlich kann ein Vorstandsmitglied, der Geschäftsführer oder ein Prokurist sein. Nach Eintragung der Zugangsdaten ist der Login erstellt.

  1. Aktivierungslink

Sie erhalten anschließend eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Diesen müssen Sie innerhalb von 24 Stunden bestätigen. Damit ist die Login-Erstellung abgeschlossen.

  1. Registrierung innerhalb von 7 Tagen abschließen

Innerhalb der nächsten 7 Tage muss die Registrierung im Verpackungsregister LUCID abgeschlossen werden. Dazu sind im Kundenkonto Checklisten mit den benötigten Daten auszufüllen.

Für die Registrierung müssen Sie verschiedene Angaben machen. Dazu zählen:

  • Stammdaten des Unternehmens
  • Angaben zur Art der Verpackungen
  • Angabe zu Markennamen

Nachdem Sie die Zusammenfassung der Angaben geprüft haben, können Sie den Registrierungsprozess abschließen. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen weiteren Informationen zum Verwaltungsakt oder zur Veröffentlichung des Eintrags.

Videotipp: Für alle die, die sich noch intensiver zu dem Registrierungsprozess informieren wollen, hat die ZSVR stellt ein Erklärvideo zur Registrierung in LUCID zur Verfügung gestellt.

Welche Informationen müssen Sie angeben?

Die benötigten Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister ergeben sich aus § 9 Abs. 2 VerpackG. Diese sind:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  • Angabe zur verantwortlichen Person
  • Im Fall einer Bevollmächtigung: Angaben zum Bevollmächtigten und schriftliche Beauftragung durch den Hersteller
  • Nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers
  • Markennamen
  • Erklärung zur Beteiligung an einem dualen System
  • Erklärung zur Wahrheit der Angaben
  • Erklärung zur eigenständigen Abgabe des Antrags

Fazit

Ab dem 01. Juli 2022 treten weitreichende Änderungen im Verpackungsgesetz in Kraft. Damit sollen die Kosten der Müllbeseitigung gerecht aufgeteilt und der Transparenz im Recyclingbereich Rechnung getragen werden. Für alle die, die sich noch nicht registriert haben, besteht konkreter Handlungsbedarf. Die Konsequenzen einer Nichtregistrierung sind weitreichend.

Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten Sie sich jetzt anmelden.

Über den Autor

Häufig gestellte Fragen zum Verpackungsregister LUCID

Ab dem 01. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister (LUCID) für alle Verpackungen. Alle Inverkehrbringer von Verpackungen müssen ich demnach im Verpackungsregister anmelden. Diese Pflicht betrifft sowohl systembeteiligungspflichte Verpackungen als auch Transport- und Serviceverpackungen (sog. To-Go-Verpackungen). Damit betrifft die Pflicht Onlinehändler ebenso wie z. B. Bäckereien und Metzger, Imbissbudenbesitzer und Restaurants.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde für die effektive Überwachung der Pflichten der Inverkehrbringer von Verpackungen sowie der Entsorgungssysteme geschaffen. Das zentrale Instrument der Organisation ist das Verpackungsregister (LUCID). Dieses Register sorgt für die Organisation, Durchführung und Kontrolle des Verpackungsgesetzes.

Für Hersteller ist die Registrierung, die Datenmeldung und alle weiteren Tätigkeiten der Zentralen Stelle Verpackungsregister kostenfrei.

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