Was One-Stop-Shop (OSS) für Onlinehändler bedeutet

Umsatzsteuererklärung

In der aktuellen Berichterstattung taucht sie nahezu nicht auf, dennoch ist sie längst beschlossene Sache: Die Umsatzsteuerreform One-Stop-Shop, die bereits ab dem 01. Juli 2021 inkrafttreten  wird. Was es genau damit auf sich hat und worauf sich Onlinehändler künftig einstellen müssen, klären wir in diesem Blogbeitrag.

In Kurzform: Was ist die Umsatzsteuerreform One-Stop-Shop?

One-Stop-Shop (OSS) ist eine der größten, wenn nicht die größte bisherige Reform des europäischen Steuerrechts für Onlinehändler und wird im Rahmen des E-Commerce VAT Package aus dem Jahr 2017 verabschiedet. One-Stop-Shop soll als zentrale Plattform für Umsatzsteuer-Compliance fungieren. Mit Inkrafttreten am 01. Juli 2021 wird das Gesetz in allen Mitgliedsstaaten der EU gelten. Davon betroffen sind Onlinehändler, die sich für die Sonderregelung anmelden und ihr Geschäft internationalisiert haben. Konkret heißt es Seitens des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hierzu:

„Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.“

So viel zu den allgemeinen Informationen. Wie OSS genau funktioniert und worin die Vor- und Nachteile für Onlinehändler liegen, erklären wir im Folgenden.

Kennen Sie schon unseren FBA-Controller? Das Tool hilft Ihnen dabei, FBA-Fehler aufzudecken und Erstattungsansprüche sichtbar zu machen.

Status Quo: Lieferschwellen

Bevor wir erklären, wie One-Stop-Shop im Detail funktioniert, macht es Sinn, sich das bisherige Umsatzsteuerrecht einmal anzuschauen.

Dieses sieht sog. Lieferschwellen vor. Ihnen ist es zu verdanken, dass sich Onlinehändler nicht bereits ab dem ersten Euro Umsatz durch Fernverkauf beim zuständigen Finanzamt des Bestimmungslandes (dem Land, wo der Abnehmer der Ware sitzt) anmelden müssen. Tatsächlich ist dies erst bei Überschreiten einer Lieferschwelle von 35.000 Euro pro Kalenderjahr notwendig.

Für drei Staaten gilt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 Euro. Das sind:

  • Deutschland
  • Luxemburg
  • Niederlande

Wird die jeweilige Grenze überschritten, muss eine Meldung an das Finanzamt vor Ort erfolgen. Fortan wird die Umsatzsteuer im Bestimmungsland abgeführt, dabei ist der dortige Umsatzsteuersatz anzuwenden (dieser schwankt innerhalb der EU zwischen 17 und 27 Prozent).

Was ändert sich mit One-Stop-Shop an Lieferschwellen?

Mit One-Stop-Shop werden die Lieferschwellen nicht abgeschafft, aber spürbar herabgesenkt. Ab dem 01. Juli 2021 gilt eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro. Wird diese überschritten, müssen Waren im Bestimmungsland versteuert werden. Dabei soll One-Stop-Shop unterstützen und die Abfuhr der Umsatzsteuer zentralisieren.

So funktioniert One-Stop-Shop

One-Stop-Shop ist eine Plattform, die in Deutschland vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird und eine zentralisierte Abführung der Umsatzsteuer auf elektronischem Wege ermöglicht. Wenn Sie aufgrund Ihrer B2C-Verkäufe in anderen Ländern umsatzsteuerpflichtig werden, können Sie Ihre Umsätze über den One-Stop-Shop melden und direkt abführen. Sowohl Umsätze als auch Steuern werden dann vom BZSt an die Finanzaufsicht der jeweiligen Länder gemeldet.

Eigentlich hätte dieses Tool bereits zum 01.01.2021 auf den Weg gebracht werden sollen, doch nicht allen Ländern war die rechtzeitige Bereitstellung der Technologie möglich.

Infografik erklärt One-Stop-Shop

Hinweis: OSS löst eine bestehende Vorgängerreglung ab, den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), mit dem digitale Dienstleistungen an Privatkunden abgewickelt werden konnten. MOSS wird mit dem 01.07. vollständig in OSS integriert. Wer den Vorgängerdienst genutzt hat, ist bereits automatisch für den One-Stop-Shop registriert.

Besteuerungszeitraum und Leistungserbringung

Mit OSS wird immer vierteljährig besteuert. Die Umsatzsteuer muss spätestens bis zum Ende des auf das Quartalsende folgenden Monats abgeführt werden. Soll heißen:

  1. Quartal: Zahlung bis spätestens 30. April
  2. Quartal: Zahlung bis spätestens 31. Juli
  3. Quartal: Zahlung bis spätestens 31. Oktober
  4. Quartal: Zahlung bis spätestens 31. Januar des Folgejahres

Die Zahlungen sind an die Bankverbindung des BZSt zu entrichten.

Sonderreglung für Unternehmen mit kleinen und mittleren Umsätzen

Wenn ein Unternehmen die Lieferschwelle von 10.000 Euro nicht überschreitet, gilt der Umsatz als im Inland erbracht. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nur in dem Land abgeführt werden muss, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Es gilt der hiesige Umsatzsteuersatz.

Wie kann ich an der OSS-Regelung teilnehmen?

Wer One-Stop-Shop nutzen will, muss sich dazu auf elektronischem Wege und unter Angabe der Umsatzsteuer-ID beim Portal des BZSt anmelden.

One-Stop-Shop in der Praxis: Guter Ansatz, nicht zur Gänze durchdacht

Im Kern verbirgt sich hinter OSS ein durchaus sinnvolles Instrument, dass das Umsatzsteuerrecht für international agierende Onlinehändler perspektivisch vereinfachen kann. Stichwort ist hierbei „perspektivisch“, denn zum Start wird One-Stop-Shop den wenigsten Händlern einen tatsächlichen Nutzen bringen.

Die Umsatzsteuerreform sieht vor, dass Unternehmen nur in einem EU-Land ansässig sind, sprich keinen Sitz im Ausland haben. Dies schließt auch ein Zentrallager mit ein – und genau das macht OSS noch vor seinem Erscheinen unzeitgemäß. Die Logistik mittlerer und großer Onlinehändler hat Ländergrenzen längst überschritten, denn auch bei Fernverkäufen möchte man Kunden möglichst kurze Lieferwege und -zeiten bieten. Und auch für FBA-Nutzer findet die Logistik häufig im Ausland statt, denn Händler aus Deutschland lagern Ihre FBA-Produkte in Polen und Tschechien, was nun sehr viel schneller, ab einer Lieferschwelle von 10.000 Euro, zu umsatzsteuerrechtlichen Verbindlichkeiten führt.

Amazon FBA-Nutzer können zwar das sog. „Union One-Stop-Shop“, wie es der Marktplatzbetreiber selbst bezeichnet, nutzen und ihre Umsatzsteuer zentral abführen. An einer Registrierung beim Finanzamt des Bestimmungslandes führt aber kein Weg vorbei. Es bleibt nur zu hoffen, dass bei dem Gesetz diesbezüglich nachjustiert wird.

Tipp: Für FBA-Nutzer ist es möglich, auf eine ausschließliche Lagerung in Deutschland zu bestehen. Wie das geht, haben wir in unserem Beitrag zur Berechnung der FBA-Kosten beschrieben.

Welcher Umsatzsteuersatz fällt wann an? Die Problematik nimmt zu!

Neben wenig praktikablen rechtlichen Rahmenbedingungen hat OSS auch noch mit Altlasten des europäischen Umsatzsteuerrechts zu kämpfen. Für Händler stellt sich weiterhin die Frage, wie sie die Umsatzsteuer in ihre Preiskalkulation einbeziehen sollen. Mit Herabsetzen der Lieferschwellen wir diese Problematik noch verschärft. Allenfalls durch Schätzungen und den Blick auf vergangene Geschäftsjahre lässt sich bestimmen, wie sich die Verkäufe auf die einzelnen Länder verteilen – sofern überhaupt genügend Vergangenheitsdaten zur Verfügung stehen, bei neuen Produkten oder frisch internationalisierten Unternehmen ist das nicht der Fall. Stark schwankende Steuersätze machen die Preiskalkulation aber selbst dann noch schwierig.

Fazit

Mit One-Stop-Shop will die EU das Umsatzsteuerrecht vereinfachen. Hier sind Reformen auch dringend notwendig, denn der Handel auf dem Binnenmarkt wird durch eine konfuse Rechtslage unnötig erschwert. Die Umsatzsteuerreform wird für viele Händler jedoch vorerst keine Erleichterung bringen. Im Gegenteil mit Herabsetzung der Lieferschwellen werden mehr Unternehmen den Weg zu ausländischen Finanzbehörden finden müssen, da OSS bei Inkrafttreten unpraktikable Hürden mit sich bringt.

Zumindest schafft die Europäische Union aber überhaupt eine elektronische Plattform für die zentrale Abführung der Umsatzsteuer. Mit einer entsprechenden Nachjustierung der Reform sollte diese dann auch für die Masse der Händler nutzbar sein.

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Über die Autorin

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